Dienstag, Oktober 03, 2023

"Bonnejager" und Kollegen

Hallo in die Runde,

als Angler mit bescheidenem Erfolg beschäftigt mich schon seit Jahren die Frage, wie es sich steuerrechtlich nun eigentlich verhält mit den schicken "Wedstrijd-Bonne" (Gutscheinen) oder gar Geldpreisen, deren Wert sich gerade in der jüngsten Vergangenheit sowie in Folge stets steigender Startgelder, nicht selten zu beachtlichen Summen aufgeschwungen hat.

Die steuerrechtliche Frage hinter diesem Aspekt lässt sich nach neuester Rechtsprechung primär auf die Frage herabbrechen: "Ist das Ganze Liebhaberei oder wird der (Amateur) Sport mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt"?

Ich möchte hier bei Weitem nicht verurteilen - allenfalls vorsorglich mahnen - denn von "Liebhaberei" zu sprechen, wenn deutlich 3-stellige Startgebühren anfallen und gleichzeitig Geldpreise bis hin zum Modus  "the winner takes it all" ausgezahlt werden, dürfte vor dem Hintergrund eines aktuellen Gerichtsurteils schwer fallen?

Hier der Bericht zum Urteil aus dem Sommer 2023:

Preisgelder im Amateursport – steuerfrei oder steuerpflichtig?

Die Finanzgerichte beschäftigt die Frage: Ist Amateursport eine Liebhaberei? Wenn ja, sind die Preisgelder nämlich steuerfrei.

Sie kommen auf die Bühne, reißen oder stoßen eine Langhantel mit teilweise über 200 Kilogramm und verlassen die Bühne wieder: die Gewichtheber/innen. Auch wenn Gewichtheben eher eine Randsportart ist, gibt es natürlich sowohl Profi-, als auch Amateursportler/innen. Ebenso im Fußball, Radsport oder Triathlon – um nur ein paar Beispiele zu nennen.

Steuerlich gesehen wird es im Bereich der Amateursportler/innen spannend: Ist Amateursport eine Liebhaberei? Ist die Antwort ein klares "Ja!", dann ist die Siegprämie eines Wettbewerbs steuerfrei. Sieht es der Fiskus anders, werden Steuern für die Turniergewinne fällig. Das muss das Finanzamt allerdings immer im Einzelfall entscheiden.

Ein Gewichtheber beschäftigt Finanzgerichte

Ein solcher Einzelfall beschäftigte zuletzt den Bundesfinanzhof (BFH), das höchste Gericht für Steuern in Deutschland: Ein Gewichtheber war in den 2000ern recht erfolgreich im Amateurbereich unterwegs. 2001 überwies ihm sein Sportverein 9.400 DM, 2003 dann 2.716,45 Euro. Auch in den Folgejahren bekam er Geld in ähnlicher Größenordnung. Das Geld erhielt er teils als "Siegprämie", teils als "Aufwendungen Bundesliga". Das Finanzamt wurde auf die Zahlungen aufmerksam und forderte Steuern.

Erhöhter Kalorienbedarf ist nicht steuerrelevant

Der Gewichtheber war empört: Er betreibe den Sport nicht um des Geldes willen. Außerdem habe er wegen des Gewichtshebens einen erheblich höheren Kalorienverbrauch als andere Menschen. Entsprechend entstünden ihm Mehrkosten für die Verpflegung von 400 bis 500 Euro monatlich – da bliebe von den Preisgeldern gar nichts mehr übrig. Das Finanzgericht, das sich zu diesem Zeitpunkt um den Fall kümmerte, sah das anders. Zum einen habe der Gewichtheber seine Mehrkosten nie nachgewiesen, zum anderen sei es schwierig, die Kosten aufzuteilen. Liegt der erhöhte Kalorienbedarf tatsächlich am Gewichtheben, oder an anderen Aktivitäten im Privatleben? Außerdem gäbe es im Steuerrecht klare Regeln für sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen.

BFH als oberste Instanz sollte entscheiden

Da sich das Finanzgericht und der Gewichtheber nicht einigen konnten, wanderte der Fall vor den BFH. Doch jetzt kommt das große "Aber": Anhand der bisherigen Unterlagen können die Richter/innen aus München keine endgültige Entscheidung fällen. Sie gaben den Fall also an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mussten daher in einem zweiten Rechtsgang zwei Dinge klären:

  1. Ob der Gewichtheber Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen kann. Denn jeder, der auf Dienstreisen geht, kann Verpflegungspauschbeträge in der Steuererklärung eintragen. 
  2. Ob der Gewichtheber eine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht hat. Was so kompliziert klingt, ist einfach die Frage, ob der Gewichtheber Geld mit dem Sport verdienen wollte, oder den Sport nur aus Spaß an der Freude betrieben hat.

Das Finanzgericht kam dann am 25. April 2011 zu folgendem Urteil:

  1. Auch wenn der Gewichtheber unstreitg höhere Ausgaben für Lebensmittel hatte, können diese trotzdem nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, weil sie nach § 12 Nr. 1 EStG zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.
  2. Der Gewichtheber hatte in diesem Fall eine Gewinnerziehlungsabsicht und dementsprechend eine gewerbliche Tätigkeit. Die "Aufwandsentschädigungen", die vom Verein gezahlt wurde, können nur dann als steuerfreie Aufwandsentschädigungen geltend gemacht werden, wenn sie Betriebsausgaben ersetzen, die der Sportler nachweislich hatte. 

Fazit: Die höheren Verpflegungskosten sind für den Sportler Privatsache und die Einkünfte aus seiner Sportlertätigkeit muss er versteuern.

Wir werden die Entwicklung bezüglich diser Fragestellung genau im Auge behalten und bei den von uns organisierten Angeln vorerst auf "Preisgelder" verzichten. Den Kollegen möchte ich empfehlen, mit Siegerfotos auf denen erzielte Geldpreise abgebildet werden vorsichtiger umzugehen. Unerheblich ist dabei übrigens die Frage, ob der Betrag im In- oder Ausland erzielt wurde - massgebend ist alleine der steuerrechtliche Wohnsitz des "Siegers" und die dortige Rechtsprechung.